3.3.3. Darstellung der Klägerin Die Klägerin erklärt, sie berechne den Fortführungsschaden zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Konkurs über die H._____ AG hätte eröffnet werden müssen (31. März 2015), und dem effektiven Konkurszeitpunkt (28. September 2016) einzig gestützt auf die Kostenentwicklung des Projektes AD (abzüglich der gewährten Rangrücktritte), weil dieses Projekt für die Überschuldung verantwortlich sei (Klage Rz. II.4.3).