In diesem Fall ist der Richter zwar nach Art. 42 Abs. 2 OR grundsätzlich gehalten, auf eine Schätzung abzustellen; dies entlastet den Kläger jedoch nicht von der Darlegungslast und der Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren Beweisanträge zu stellen. Der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Schätzung zu erleichtern bzw. rational nachvollziehbar zu machen (vgl. auch das oben in E. 2 Gesagte.).67