erfolgt aufgrund des Konkursinventars und des Kollokationsplans.66 Fehlen die für die Feststellung des Vermögens im hypothetischen Zeitpunkt erforderlichen Unterlagen – für diesen Zeitpunkt liegen aufgrund der Pflichtverletzung in den wenigsten Fällen die von Art. 725 OR geforderten Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und Liquidationswerten vor – kann sich ein ziffernmässiger Nachweis des Schadens als unmöglich erweisen. In diesem Fall ist der Richter zwar nach Art.