736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Konkursrechts (Art. 740 Abs. 5 OR) nach sich. In diesem Stadium hat der Fortführungswert, da der gewöhnliche Geschäftsbetrieb eingestellt wird, seine Bedeutung verloren.64 Der Vermögensstand der Gesellschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung errechnet sich aus der Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven, d.h. aus dem Wert der Massaaktiven abzüglich der Summe aller kollozierten Forderungen.65 Der Nachweis dieses Vermögensstandes