Der Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung besteht in der Differenz zwischen der tatsächlich eingetretenen Überschuldung und jener, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte.62 Der Schaden, der durch eine verzögerte Konkurseröffnung entstanden ist, kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflichten mit dem (höheren) Verlust zum Zeitpunkt der tat-