Die Klägerin macht gestützt auf eine Abtretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG vorliegend einzig den Schaden der Gesellschaft geltend, durch welchen sie als Konkursgläubigerin mittelbar geschädigt ist. Ein unmittelbarer Schaden der Klägerin (unabhängig vom Schaden der Gesellschaft) ist nicht Verfahrensgegenstand.