3.3.2. Rechtliches Wird durch die Pflichtverletzung der Revisionsstelle der Wert der Gesellschaft vermindert und diese dadurch geschädigt, erleiden – mittelbar – auch die Aktionäre einen Schaden (indem der Wert ihrer Beteiligung sinkt) und für den Fall des Konkurses der Gesellschaft auch deren Gläubiger, wenn bzw. soweit durch das Konkursergebnis ihre Forderungen nicht gedeckt werden. Die Klägerin macht gestützt auf eine Abtretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung nach Art.