Die Differenz von Fr. 308'000.00 entspricht rund 5.2 % des bilanzierten Wertes und erscheint damit nicht als derart gross, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Revisionsstelle erkennbar wäre, zumal es sich bei Beilage 5 zu KB 11 um eine Bilanz zu Fortführungswerten handelt, während die Verwertung letztlich natürlich zu Liquidationswerten erfolgte.