3.2.7.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte führt aus, es sei unklar, was die Klägerin mit diesen Ausführungen bezwecke. Fest stehe, dass die Liegenschaft bereits im Jahr 2002 mit Fr. 5'515'000.00 bewertet worden sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Preise von Schweizer Liegenschaften im Verlauf der letzten Jahre und Jahrzehnte zumindest stabil geblieben, meist sogar stark gestiegen seien. Einer Revisionsstelle könne folglich nicht vorgeworfen werden, dass sie mangels gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte eine professionelle Immobilienschätzung nicht hinterfrage (Antwort Rz. 118 ff.). - 32 -