3.2.6.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte macht geltend, die Ausführungen der Klägerin seien für einen unabhängigen Dritten konfus. Es bleibe unklar, welchen direkten Schaden die Klägerin hier beziffere. Was die Pflichtwidrigkeit angehe, so enthalte die Klage nicht genügend substantiierte Ausführungen, um überhaupt bestreiten zu können. Es bleibe unklar, inwiefern die H._____ AG in den Jahren 2013 und 2014 zu hohe Umsätze im Rahmen der ARGE abgerechnet habe. Weiter werde auch nicht klar, weshalb die Beklagte hätte wissen sollen, dass die Rechnung 12-208 fingiert gewesen sei (Antwort Rz. 114 ff.).