Dieser Betrag sei dem ARGE-Konto am 18. Juni 2014 belastet worden. Wenn die Beklagte ihrer Prüfungspflicht nachgekommen wäre, hätte sie feststellen müssen, dass die H._____ AG in den Jahren 2013 und 2014 zu hohe Umsätze betreffend die ARGE abgerechnet habe. Der im Jahre 2013 deklarierte Vorsteuerabzug entspreche einem Umsatz von Fr. 2 Millionen. Eine solche Grössenordnung habe der Beklagten auffallen müssen, dies insbesondere deshalb, weil der Jahresumsatz der Sparte Stahlwasserbau im Jahr 2013 lediglich Fr. 7.2 Millionen betragen habe (Klage Rz. II.11).