Weil die Klägerin mit der H._____ AG eine ARGE gebildet habe, habe die Klägerin den gesamten zu Unrecht bezogenen Vorsteuerabzug zurückerstatten müssen. Die Klägerin erachte die Rückerstattung lediglich im Umfang von Fr. 45'000.00 für gerechtfertigt, da sie diesen Betrag selbst von der konkursiten Gesellschaft im Jahre 2013 unter dem Titel Rückerstattung Mehrwertsteuer erhalten habe. Die konkursite Gesellschaft habe dann aber zusätzlich am 18. Juni 2014 über die fingierte Rechnung 12-028 vom 28. Mai 2014 den Betrag von Fr. 216'000.00 bezogen. Dieser Betrag sei dem ARGE-Konto am 18. Juni 2014 belastet worden.