111), das Gesamtergebnis werde nicht beeinträchtigt, wenn Leistungen als angefangene Arbeiten bilanziert seien, obwohl sie (zufolge Stellung der Schlussrechnung) als Debitoren bilanziert werden müssten. Anders verhielte es sich nur, wenn diese Arbeiten doppelt (also sowohl bei den angefangenen Arbeiten wie auch bei den Debitoren) verbucht worden wären. Solches behauptete die Klägerin allerdings erst im Rahmen des - 30 -