Zwar beantragt sie die Edition von Buchhaltungsunterlagen beim Konkursamt (Klage Rz. 9a). Ein solch unspezifisches Editionsbegehren ist indessen unzulässig, weil nicht klar wird, welche Dokumente genau gemeint sind. Die Klägerin unterliess es auch in der Replik, das Editionsbegehren trotz entsprechender Hinweise der Beklagten (Antwort Rz. 112) zu spezifizieren (Replik Rz. III.11). Ebenfalls reagierte sie nicht auf den berechtigten Einwand der Beklagten (vgl. Antwort Rz. 111), das Gesamtergebnis werde nicht beeinträchtigt, wenn Leistungen als angefangene Arbeiten bilanziert seien, obwohl sie (zufolge Stellung der Schlussrechnung) als Debitoren bilanziert werden müssten.