Allerdings handelt es sich bei diesen effektiven Werten um Zahlen, die im Zeitpunkt der Revision des Abschlusses 2014 noch gar nicht vorlagen. Die Berechnungen sind folglich von vornherein nicht geeignet, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Bei dieser Sachlage kann auf die beantragte Edition der Betriebsdatenerfassung 2014 sowie aller Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung bis April 2015 bei AB._____ bzw. dessen Einvernahme als Zeuge verzichtet werden (Antwort Rz. II.9; Replik Rz. III.11).