Zwar kann der Klägerin noch gefolgt werden, wenn sie sich auf die Konten angefangene Arbeiten (Konto-Nr. 1080; 2013: Fr. 2'088'000.00; 2014: Fr. 3'162'000.00) und Vorauszahlungen (Konto-Nr. 2011; 2013: Fr. 2'513'000.00; 2014: Fr. 660'0000.00) der Jahresrechnung (Beilage 5 zu KB 11) bezieht und in KB 23 die Differenz zwischen den angefangenen Arbeiten und den Vorauszahlungen (2013; Fr. -425'000.00; 2014: Fr. 2'502'000.00) berechnet. Auch kann nachvollzogen werden, wenn die Klägerin dann die Differenz zu diesem Betrag und den "effektiv" angefangenen Arbeiten, welche sie aus KB 25 und 27 herausliest, ermittelt (vgl. hierzu KB 25 für 2013: effektiv Fr. -1'812'702.00;