Es werde bestritten, dass bereits Ende 2014 eine Überschuldung vorgelegen habe. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so sei sie durch die Sanierung im März 2015 behoben worden. Weiter werde bestritten, dass die Beklagte hinsichtlich der bilanzierten Höhe der angefangenen Arbeiten pflichtwidrig gehandelt habe (Antwort Rz. 106 ff.). 3.2.5.3. Beurteilung Die Beklagte weist zu Recht daraufhin (Antwort Rz. 106 ff.), dass die Klägerin sich im Wesentlichen damit begnügt, auf Berechnungen des CEO zu - 29 -