Inwiefern sich aus den Ausführungen der Klägerin (respektive den Berechnungen von AB._____ im Sommer 2015) eine Pflichtverletzung der lediglich für Prüfungshandlungen zuständigen Beklagten ableiten lasse, werde nicht ansatzweise dargelegt. Bezeichnend sei auch, dass AB._____ die damaligen Bewertungen mit den effektiven Ergebnissen verglichen habe (die aber erst im zweiten Halbjahr 2015 eingetroffen seien). Die Klägerin versuche aus der Rückschau eine Pflichtverletzung zu konstruieren. Es werde bestritten, dass bereits im Jahr 2013 ersichtlich gewesen sei, dass der Auftrag AD schwer negativ ausfallen würde.