2014 hätte sich ein Betriebsverlust von Fr. 4'638'397.64 (Betriebsverlust von Fr. 1'453'594.64 zuzüglich Überbewertung angefangener Arbeiten Fr. 3'184'803.00) ergeben. Indem es die Beklagte unterlassen habe, die angefangenen Arbeiten gesetzeskonform zu überprüfen, habe sie die Überschuldung der Gesellschaft nicht festgestellt (Klage Rz. II.4.2.5 und II.8 ff.). 3.2.5.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte führte aus, es werde bestritten, dass der neue Verwaltungsrat der H._____ AG im Juli 2015 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass grosse Unregelmässigkeiten im Abschluss 2014 festgestellt worden - 28 -