Im Weiteren seien wiederum unzählige Unstimmigkeiten bei der Bewertung der angefangenen Arbeiten festgestellt worden. Wäre die Beklagte ihren Prüfungspflichten nachgekommen, hätte sie die bilanzierten Arbeiten überprüfen müssen. Sie hätte niemals angefangene Arbeiten für AD im Wert von rund Fr. 1.5 Millionen genehmigen dürfen. Wären die angefangenen Arbeiten richtig berücksichtigt worden, so hätte sich 2013 anstatt eines Unternehmenserfolgs ein Unternehmensverlust von Fr. 1'240'412.43 ergeben (ausgewiesener Unternehmenserfolg von Fr. 147'289.57 abzüglich Überbewertung angefangener Arbeiten von Fr. 1'387'702.00).