Wenn die Beklagte die Zahlen der H._____ AG (unter anderem bezüglich Arbeitsfortschritt) kritisch hinterfragt hätte, hätte sie weitergehender Rückstellungsbedarf für Verluste erkennen müssen (Klage Rz. II.4.2.3.2 und 4.2.4). Die Kosten seien während des gesamten Projekts mehr oder weniger parallel zum Fertigstellungsgrad angefallen. Das Projekt habe Ende 2014 einen Fertigstellungsgrad von 34.5% ausgewiesen, es seien aber schon Kosten von Fr. 8.05 Millionen angefallen, also die Hälfte der Vertragssumme von Fr. 16.9 Millionen.