bereits angefallenen Kosten (Spalte 8) einbezogen, nicht aber, um die gesamten bereits verbuchten Verluste (Spalte 9) zu berechnen. Berücksichtigt man das Teilprojekt 11-015 auch in Spalte 9, wird der Verlust von Fr. 1'877'634 (richtig: Fr. 1'877'635) um Fr. 221'462 (Fr. 1'318'226 – Fr. 1'096'764) auf Fr. 1'656'173 vermindert. Entsprechend wären – nach der Logik der Klägerin – leicht weniger hohe zusätzliche Rückstellungen von Fr. 1'241'895 (Fr. 2'898'068 – Fr. 1'656'173) zu bilden gewesen (also Fr. 50'429 weniger). Die Differenz ist nicht gross, aber auch nicht unerheblich.