3.2.2.3. Beurteilung Es ist unverständlich, weshalb in der Tabelle der Klägerin auch das Teilprojekt 11-015 abgebildet ist, die dieses Projekt betreffenden Zahlen aber nur selektiv nachgetragen bzw. in der Berechnung berücksichtigt worden sind. So erklärt die Klägerin nicht, weshalb sie dieses Teilprojekt bei der Ermittlung der Vertragssummen (Spalte 2) sowie der insgesamt erwarteten Kosten (Spalte 3) berücksichtigt, dann aber nicht bei der Ermittlung des Verlustes (Spalte 4). Würde das Teilprojekt 11-015 auch dort miteinbezogen, wäre dafür ein zu erwartender Gewinn von Fr. 271'890 (Fr. 1'613'914 [Spalte 2] – Fr. 1'342'024 [