3.2.2.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte erklärt, ihr sei das Projekt AD bekannt gewesen und sie habe diesem die erforderliche Beachtung geschenkt. Der Status per 31. Dezember 2014 sei aufgrund der damaligen Informationen und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Insbesondere sei die Geschäftsleitung damals davon ausgegangen, der zweite Teil des Teilauftrages AD könne kostendeckend bewerkstelligt werden, sodass 2015 keine Verluste mehr anfielen (Antwort Rz. 35). Sowohl der damalige Verwaltungsratspräsident J._____ wie auch der Geschäftsführer AB.