Die Klägerin macht in Klage Rz. II.4.2.3.2. unter Bezugnahme auf die Betriebsdatenerfassung für die Projekte 11-016, 11-017 und 11-018 (Beilage 6 zu KB 11) sowie die Daten der entsprechenden Projekte aus der Aufstellung der angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2014 (Beilage 7 zu KB 11) geltend, es hätten zwingend weitere Rückstellungen im Betrag von rund Fr. 1.3 Millionen gebildet werden müssen.