stelle wird man nur dann eine Verletzung ihrer Anzeigepflicht vorwerfen können, wenn sie eine offensichtliche Überschuldung nicht festgestellt hat, diese aber unter Berücksichtigung ihres beschränkten Prüfungsauftrages 54 Sowohl 725b wie auch Art. 725c OR wurden mit der Revision nicht geändert. 55 BSK OR II-WATTER/MAIZAR, 5. Aufl. 2016, Art. 728c N. 34; vgl. auch CAMPONOVO, Wann ist die offensichtliche Überschuldung offensichtlich, Schweizer Treuhänder 8/2005 S. 544. 56 BSK OR II-WATTER/MAIZAR (Fn. 55), Art. 729 N. 10. - 20 -