725 Abs. 2 aOR; zum neuen Recht vgl. nunmehr Art. 725b OR). Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht (Art. 728c Abs. 3 [bei ordentlicher Revision] bzw. Art. 729c OR [bei eingeschränkter Revision]54).