Nicht berücksichtigt werden können auch die von der Klägerin im Rahmen des Schlussvortrages in Entgegnung auf die Duplik der Beklagten vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten. Die Beklagte unterliess es, darzulegen, inwieweit sie erst aufgrund der Duplik veranlasst war, diese Noven und Beweisofferten in den Prozess einzubringen.