Die Beklagte beanstandete dieses Vorgehen zu Recht. In der Tat hätte die Klägerin diese Tatsachen und Beweisanträge – bei welchen es sich unbestrittenermassen um keine Noven handelt – in ihren Schriftsätzen vor Eintritt des Aktenschlusses in den Prozess einbringen müssen. Die entsprechenden Vorbringen der Klägerin können daher nicht berücksichtigt werden.