Die Klägerin versicherte hingegen, die Klagefrist sei nicht erstreckt worden. Ob der Ablauf der Klagefrist vorliegend als genügender Nachweis für die Prozessunwilligkeit der übrigen Abtretungsgläubigerinnen genügt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indessen ohnehin offenbleiben. 2. Verhandlungsmaxime Das vorliegende Verfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO.