Ebenfalls macht die Beklagte nicht geltend, sie sei vor einem anderen Gericht durch eine oder mehrere der anderen drei Abtretungsgläubigerinnen eingeklagt worden. Weiter macht die Beklagte nicht konkret geltend, den drei anderen Gläubigerinnen sei die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung erstreckt worden. Jedenfalls wäre eine solche Erstreckung der Klägerin bekannt, hätte die Klagefrist in diesem Fall doch auch ihr erstreckt werden müssen. Die Klägerin versicherte hingegen, die Klagefrist sei nicht erstreckt worden.