Das Bundesgericht liess als Nachweis dafür, dass die übrigen Gläubiger nicht prozesswillig sind, allerdings genügen, dass bis zum Ablauf der Klagefrist von diesen keine Klage angehoben wurde.20 Vorliegend gingen jedenfalls beim Handelsgericht des Kantons Aargau keine Klagen von anderen Gläubigerinnen ein. Ebenfalls macht die Beklagte nicht geltend, sie sei vor einem anderen Gericht durch eine oder mehrere der anderen drei Abtretungsgläubigerinnen eingeklagt worden.