__ Bank AG hätte sich die Klägerin an die ausseramtliche Konkursverwaltung wenden müssen, welche auf ihren Antrag hin die notwendigen Weisungen betreffend Koordination hätte erteilen können. Da die Klägerin im vorliegenden Prozess weder Verzichtserklärungen der anderen drei Gläubigerinnen vorlegen kann, noch diesen gegenüber die Abtretung von der Konkursverwaltung widerrufen wurde, könnten die anderen drei Gläubigerinnen nach wie vor Klage anheben. Die Tatsache, dass die von - 13 -