Damit ist an sich nicht bewiesen, dass die anderen drei Abtretungsgläubigerinnen keine Klage einreichen werden. Auch wenn die Höhe der Forderungen der M._____ AG und der N._____ AG nahelegen, dass diese Gläubigerinnen nicht klagen werden, hätte die Klägerin sie auch kontaktieren müssen. Betreffend die mangelnde Kooperation der L._____ Bank AG hätte sich die Klägerin an die ausseramtliche Konkursverwaltung wenden müssen, welche auf ihren Antrag hin die notwendigen Weisungen betreffend Koordination hätte erteilen können.