Vorliegend ist die Klägerin hinsichtlich der M._____ AG sowie der N._____ AG ohne Weiteres davon ausgegangen, diese würden aufgrund der Geringfügigkeit ihrer kollozierten Forderungen keine Klage einreichen. Mit der L._____ Bank AG nahm sie Kontakt auf (KB 4), worauf deren Vertreter ihr mitteilte, dass die L._____ Bank AG ebenfalls prozesswillig sei (KB 5). Ein weiteres Schreiben betreffend Koordination der Klagen beantwortete die L._____ Bank AG aber nicht mehr (KB 6), worauf die Klägerin die L._____ Bank AG nicht mehr kontaktierte. Damit ist an sich nicht bewiesen, dass die anderen drei Abtretungsgläubigerinnen keine Klage einreichen werden.