c ZPO in einem Verfahren zu vereinigen hat). Sollte eine Koordination unter den Gläubigerinnen nicht gelingen, hat vielmehr die Konkursverwaltung auf Antrag einer Gläubigerin die für die Koordination notwendigen Weisungen zu erteilen bzw. gegenüber einzelnen Abtretungsgläubigerinnen – die ein koordiniertes Vorgehen torpedieren oder sonst verunmöglichen – die Abtretung zu widerrufen.