1.2.4.2. Verzicht der übrigen Gläubigerinnen auf eine Klage Die Klägerin macht Schwierigkeiten betreffend die Koordination mit den anderen Gläubigerinnen geltend. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es jedoch nicht Aufgabe des Handelsgerichts, in diesem Fall für eine genügende Koordination zu sorgen (einmal davon abgesehen, dass es von verschiedenen Gläubigerinnen eingereichte Klagen gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO in einem Verfahren zu vereinigen hat).