sich hierbei um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____ (CHE-aaa). Eingeklagt hat die Klägerin indessen die Beklagte, die C._____ AG Q._____ mit Sitz in Q._____ (CHE-bbb). Beide Parteien scheinen aber – ohne die Frage freilich anzusprechen – davon auszugehen, dass die ausseramtliche Konkursverwaltung die Beklagte und nicht die C._____ AG meinte, es sich mithin um eine "falsa demonstratio" (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR) bzw. einen Verschrieb der ausseramtlichen Konkursverwaltung handelt. Dies erscheint in der Tat auch plausibel, war doch die Beklagte (damals noch als F._____ AG firmierend) die Revisionsstelle der H.__