vereinigen. Sieht das Gericht aufgrund der Nennung der Abtretungsgläubiger in der Abtretungsurkunde, dass nicht alle Abtretungsgläubiger bei ihm Klage eingereicht haben, so hat es den klagenden Gläubigern Frist anzusetzen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.18 In einem Fall liess es das Bundesgericht indessen als Nachweis des Verzichts der übrigen Abtretungsgläubiger genügen, dass diese bis zu der von der Konkursverwaltung angesetzten Frist keine Klage eingereicht hatten.19