Wenn der Abtretungsanspruch mehreren Gläubigern abgetreten wurde, muss das Gericht sich versichern, dass das Prozessführungsrecht (nur noch) allen auftretenden Gläubigern zusteht. Die auftretenden Gläubiger haben dem Gericht nachzuweisen, dass die Verfügung den übrigen Gläubigern gegenüber widerrufen worden ist oder dass diese auf eine Klage verzichtet haben.17 Haben mehrere Abtretungsgläubiger beim selben Gericht selbstständige Klagen eingereicht, so hat das Gericht diese gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen.