Wird der abgetretene Anspruch einer Mehrzahl von Abtretungsgläubigern abgetreten, so darf er dennoch nur einmal materiell gerichtlich beurteilt werden. Er kann nicht Gegenstand von mehreren Prozessen einzelner Abtretungsgläubiger sein. Haben sich mehrere Abtretungsgläubiger denselben Anspruch abtreten lassen, so haben sie in einem allfälligen Prozessverfahren als (uneigentliche) notwendige Streitgenossen aufzutreten.14 An der Prozessführungsbefugnis fehlt es, wenn nicht alle Abtretungsgläubiger gemeinsam klagen.15