Es besteht keine Pflicht, eine Frist zu setzen. Sie bietet sich aber insbesondere bei Vorliegen mehrerer Abtretungsgläubiger über den gleichen Anspruch zwecks Koordination der Klageeinreichung (die vom Konkursamt auf Begehren eines Abtretungsgläubigers durch Erteilen der erforderlichen Weisungen vorzunehmen ist, wenn sich diese nicht einigen können) an, da die Abtretung so den handlungsunwilligen Abtretungsgläubigern gegenüber widerrufen werden kann.10