Er kann die ganze Forderung einklagen oder sich (insbesondere zur Reduktion seines Kostenrisikos) auf die Höhe seiner Konkursforderung – oder einen noch tieferen Betrag – beschränken. Dem Abtretungsgläubiger steht es frei, mit dem Forderungsschuldner einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich zu schliessen. Er benötigt hierfür keine Zustimmung der Konkursverwaltung.9