Der Abtretungsgläubiger ist nicht verpflichtet, eine Klage einzuleiten und den Prozess bis zu einem Entscheid weiterzuführen.8 Der Abtretungsgläubiger ist den Interessen der übrigen Konkursgläubiger respektive der Masse gegenüber nicht verpflichtet und kann frei entscheiden, in welchem Umfang er den abgetretenen Anspruch geltend machen will. Er kann die ganze Forderung einklagen oder sich (insbesondere zur Reduktion seines Kostenrisikos) auf die Höhe seiner Konkursforderung – oder einen noch tieferen Betrag – beschränken.