Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs, sondern erwerben bloss das Recht, dieses geltend zu machen, respektive das Prozessführungsrecht.4 Die Konkursmasse beziehungsweise die konkursite Gesellschaft ist aber nicht Prozesspartei. Die Abtretungsgläubiger können Leistung direkt an sie selbst verlangen.5 Unter