OR), sondern vielmehr um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird, prozessrechtlich eine Art der Prozessstandschaft.3 Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs, sondern erwerben bloss das Recht, dieses geltend zu machen, respektive das Prozessführungsrecht.4