Bei der "Abtretung" nach Art. 260 SchKG handelt es sich nicht um eine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne (d.h. eine Zession i.S.v. Art. 164 ff. OR), sondern vielmehr um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird, prozessrechtlich eine Art der Prozessstandschaft.3