Zudem sei ihnen die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung allenfalls erstreckt worden. Es stehe somit nicht fest, dass die anderen Gläubigerinnen nicht mehr klagen könnten. Im Gegenteil: Nach den Angaben der Klägerin habe die L._____ Bank AG gegenüber der Klägerin explizit bestätigt, dass sie prozesswillig sei. Trotz der geringen Forderungen sei eine Klage auch bei den anderen Abtretungsgläubigerinnen nicht ausgeschlossen, könnten sie sich doch aus dem Erlös vorab befriedigen (beschränkte Klageantwort Rz. 22).