Konkursverwaltung explizit darauf hingewiesen worden, dass bei Abtretungen der gleichen Massarechte an mehrere Gläubiger diese in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten hätten (beschränkte Klageantwort Rz. 19). Die drei anderen Gläubigerinnen hätten immer noch die Möglichkeit, Klage zu erheben. Es sei nichts von einem Widerruf der Abtretungen bekannt. Zudem sei ihnen die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung allenfalls erstreckt worden.