Die anderen Gläubigerinnen seien folglich nicht prozesswillig. Eine Koordinationspflicht mit Abtretungsgläubigerinnen, welche von ihrem Recht zur Klage keinen Gebrauch machten, erübrige sich. Zudem führte eine Koordinationspflicht vor Einleitung des Klageverfahrens dazu, dass die klagewillige Abtretungsgläubigerin sich einer Abhängigkeit zu denjenigen Abtretungsgläubigerinnen auszusetzen hätte, welche sich die Massaansprüche nur pro forma hätten abtreten lassen (Replik, Rz. II.4).